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Sachwalterbestellung für einen Querulanten, der zwar für Dritte große Belastungen verursacht, ohne dass jedoch für ihn selbst erhebliche Nachteile entstehen, ist unzulässig
FamZ 13/07
Der Betroffene richtet seit Jahren Schreiben an diverse Behörden, insbesondere an die Bezirkshauptmannschaft M, in welchen er angebliche Missstände bei dem seinem Grundstück benachbarten Sägewerk aufzuzeigen versucht. Ein zentraler Punkt dieser Schreiben ist die behauptete übermäßige Lärmerregung des Sägewerks. Der betreffende Akt der BH umfasst mittlerweile neun Bände mit mehreren hundert Seiten und steht aufgrund der zu prüfenden Vorwürfe des Betroffenen in dauernder Bearbeitung. (...)
Nach § 273 Abs 2 zweiter Satz ABGB darf ein Sachwalter nicht nur deshalb bestellt werden, um einen Dritten vor der Verfolgung eines, wenn auch bloß vermeintlichen Anspruchs zu schützen. Einem so genannten Querulanten kann somit nicht deshalb ein Sachwalter bestellt werden, weil Dritte daran interessiert sind, nicht länger mit dessen vermeintlichen Ansprüchen belästigt zu werden. Alleiniges Interesse Dritter, auch der Allgemeinheit, des Staates, der Familie ist nie ein Grund zur Sachwalterbestellung. So genannten Querulanten kann nur dann ein Sachwalter bestellt werden, wenn sie zufolge psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung sich selbst Rechtsnachteile zuziehen, etwa...