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Keine Bindungswirkung der Entscheidung im Teilungsverfahren gem § 830 ABGB betreffend die Ehewohnung für das Aufteilungsverfahren
FamZ 20/07
§ 830 ABGB; §§ 81 Abs 2, 85, 87 EheG
Der allgemeine Anspruch auf Aufhebung der Mieteigentumsgemeinschaft gemäß § 830 ABGB und der nacheheliche Ausgleichsanspruch gemäß §§ 81 ff EheG verfolgen unterschiedliche Rechtsschutzziele und sind nach unterschiedlichen Wertungsgesichtspunkten zu beurteilen. Dass mit einer rechtskräftigen Entscheidung im Teilungsverfahren mit bindender Wirkung zwischen den Parteien über den (allgemeinen) Teilungsanspruch abgesprochen worden ist, steht demnach einem eherechtlichen Aufteilungsanspruch zwischen denselben Parteien betreffend die Ehewohnung auf dieser Liegenschaft nicht entgegen.