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iFamZ 1, Jänner 2007, Seite 58

Revisibilität der Auslegung fremden Rechts

FamZ 27/07

§§ 502, 528 ZPO; § 62 AußStrG

Die Klägerin und gefährdete Partei begehrte in einem nach mazedonischem Recht zu führenden Ehescheidungsverfahren einstweiligen Ehegattenunterhalt von monatlich 330 Euro. Der OGH wies den Revisionsrekurs als unzulässig zurück, weil er bereits mehrfach ausgeführt hat, dass das Fehlen einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu nach kollisionsrechtlichen Bestimmungen anzuwendenden Normen ausländischen Rechts für die Frage der Rechtserheblichkeit nach § 528 Abs 1 ZPO (vgl § 502 Abs 1 ZPO) ohne Bedeutung ist, weil der OGH nicht dazu berufen ist, für die Einheitlichkeit oder Rechtsfortbildung fremden Rechts Sorge zu tragen. Der Revisionsrekurs wäre aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann zulässig, wenn ausländisches Recht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechts in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre oder hiebei grobe Subsumtionsfehler unterlaufen wären, die aus Gründen der Rechtssicherheit richtig gestellt werden müssten (RIS-Justiz RS0042940, RS0042948; 2 Ob 39/02b).

Anmerkung

Diese auf den Revisionsrekurs nach dem AußStrG ebenso anwendbare Formel zeigt die Grenzen auf, in denen sich der OGH ...

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