Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vertraglicher Anspruch privater Heimträger gegen den Sozialhilfeträger auf Kostenersatz
FamZ 11/07
Ist die Unterbringung von Sozialhilfeempfängern in Pflegeheimen nach den Sozialhilfegesetzen als Sachleistung konzipiert und ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen privaten Heimträgern und dem Sozialhilfeträger zwingend vorgesehen, ist Bestandteil einer solchen jedenfalls ein wie immer gearteter Anspruch des Heimbetreibers auf Abgeltung seiner Kosten. Diese Vereinbarung kann auch konkludent erfolgen. Mangels weiterer Präzisierung folgt nach § 1152 ABGB die Pflicht zur Zahlung eines angemessenen Entgelts.
§ 32 Abs 1 StmkSHG 1977; § 1152 ABGB
4 ob 68/06p
1. Die Unterbringung von Sozialhilfeempfängern in Pflegeheimen ist nach den Sozialhilfegesetzen der meisten Bundesländer als Sachleistung konzipiert. Es wird also die Heimunterbringung als solche gewährt, nicht das dafür notwendige Geld. Dabei sind zwei Vorgangsweisen möglich. Der Sozialhilfeträger kann selbst Pflegeheime betreiben, er kann aber auch mit privaten Heimträgern zusammenarbeiten. In diesem Fall wird das Verhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Heimbetreiber idR durch privatrechtliche Vereinbarungen geregelt (Ganner, Heimvertrag - Rechtsgeschäfte im Heim (2001) 34; Schober, Soziale Dienste. Soziale Bereitstellungsverantwortung und Ansprüche pflegebedürftiger Personen, JRP 2005, 63 ff). Aus solchen Vereinbarungen können sich nach Maßgabe ihres konkreten Inhalts zivilrechtliche Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche ergeben. Dazu gehört jedenfalls ein wie immer gearteter Anspruch des Heimbetreibers auf Abgeltung seiner Kosten.
2. In der Steiermark hat sich die Rechtslage mehrfach geändert.
2.1. Zunächst war die Unterbringung in Pflegeheimen ebenfalls als Sachleistung konzipiert. (...) Nach § 32 Abs 1 StmkSHG 1977 durfte „die Unterbringung von Hilfeempfängern zur Sicherung ihres Lebensbedarfs in Anstalten oder Heimen, die den Anstalten (Heimen) der Sozialhilfe gleichartig sind, deren Träger aber kein Sozialhilfeträger ist, [..] nur aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen dem zuständigen Sozialhilfeträger und dem Rechtsträger der Anstalt (des Heimes) erfolgen.“ (...) Aus der zu § 32 StmkSHG 1977 ergangenen VO LGBl 1986/30 ergibt sich, dass damit in erster Linie ein Rahmenvertrag gemeint war, der ua die Höhe des „Tagsatzentgelts“ zu regeln hatte und auf dessen Grundlage dann die konkreten Unterbringungen erfolgten. Einzelvereinbarungen waren dadurch aber nicht ausgeschlossen. Jedenfalls gab es nach der alten Rechtslage auch in der Steiermark unmittelbare vertragliche Ansprüche des Heimbetreibers gegen den jeweils zuständigen Sozialhilfeträger.
2.2. Mit wurde das StmkSHG 1977 durch das StmkSHG 1998 ersetzt (LGBl 1998/29). Nach dessen § 13 Abs 1 hatten Hilfebedürftige nun „Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung“. In der ursprünglichen Fassung des Gesetzes war eine freie Heimwahl vorgesehen. Die Höchstsätze für die Kostenübernahme waren nach § 13 Abs 2 StmkSHG 1998 idF LGBl 1998/29 von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen. Damit war die Unterbringung S. 20in Pflegeheimen nicht mehr als Sachleistung konzipiert. (...) Diese Neuregelung erfasste aber nicht bereits gewährte Leistungen. (...) Mit Wirkung vom wurde § 13 StmkSHG 1998 neuerlich geändert (LGBl 2004/70). (...) Von Bedeutung ist allerdings, dass die Sozialhilfe im konkreten Fall schon im Jahr 1996, also noch nach altem Recht, gewährt worden war. Damit war die Unterbringung eine Sachleistung, die nach § 32 Abs 1 StmkSHG 1977 zwingend einen Vertrag zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Heimbetreiber voraussetzte. Ein ausdrücklicher Vertragsabschluss ist zwar nicht festgestellt. Selbst wenn es ihn nicht gegeben haben sollte (auch nicht als Rahmenvertrag), wäre aber aus Zuweisung, Verrechnung und Zahlung zumindest eine konkludente Vereinbarung abzuleiten. Konkludente Vertragsabschlüsse sind nämlich auch mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich möglich (RIS-Justiz RS0014110). (...) Mangels weiterer Präzisierung folgt aus einer solchen Vereinbarung nach § 1152 ABGB die Pflicht zur Zahlung eines angemessenen Entgelts. Aus der Übergangsvorschrift des § 44 StmkSHG 1998 ergibt sich, dass sich daran auch durch das Inkrafttreten des neuen Sozialhilfegesetzes nichts geändert hat. (...). Der einzige Unterschied lag darin, dass die Verrechnung nun nach den „neuen“ Höchstsätzen erfolgte. (...) Diese Höchstsätze bestimmten nämlich nicht nur de facto das Entgelt für typische Heimverträge; die Vertragspartner hatten sie auch im konkreten Fall grundsätzlich der weiteren Abrechnung zugrunde gelegt. Dass die im Heim erbrachten Pflegeleistungen der Pflegegeldstufe 2 entsprachen, ist nicht strittig. Ebenso wenig ist strittig, dass sich aus den jeweils geltenden Höchstsatzverordnungen bei Pflegegeldstufe 2 ein Mehranspruch in Höhe des Klagsbetrags ergeben hätte. Daher hätte der Kl, ausgehend vom bisher festgestellten Sachverhalt, einen primären vertraglichen Anspruch gegen den bekl Sozialhilfeverband (auch) auf diesen Teil seines Entgelts. Dass er ihn vorerst nicht verrechnet hatte, schadet nicht. Eine Rechnung hat nämlich als Beweisurkunde idR nur deklarative Bedeutung; eine Korrektur ist daher möglich (RIS-Justiz RS0016134; vgl Rebhahn in Schwimann, ABGB3 § 1170 Rz 10; Krejci in Rummel, ABGB3 § 1170 Rz 12a). § 31 StmkSHG 1998 ist auf diesen vertraglichen Anspruch nicht anwendbar, die Verjährung wäre vielmehr nach allgemeinem Zivilrecht zu beurteilen (§ 1486 Z 3 ABGB). (...) Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist aber jedenfalls ein konkludent geschlossener Vertrag anzunehmen, der das Klagebegehren in der Hauptsache trägt.