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Begriff der Freiheitsbeschränkung bei „Immobilität“; Selbstgefährdung und Verhältnismäßigkeit
FamZ 19/07
§ 3 Abs 1, § 4 HeimAufG
Das Rekursgericht wies den Antrag des Bewohnervertreters auf Überprüfung der Freiheitsbeschränkung durch Anbringen von Seitenteilen am Bett der Betroffenen ab, da sich die Bewohnerin nicht mehr selbständig fortbewegen könne. Eine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 HeimAufG könne jedoch nur an einer Person vorgenommen werden, die über die Möglichkeit zur willkürlichen körperlichen Bewegung verfüge. Da die Bewohnerin die Fähigkeit, sich selbständig fortzubewegen, verloren habe und durch die Anbringung von Seitenteilen in ihrem Bett keine noch mögliche Orts- bzw Lageveränderung unterbunden werde, fehle den Seitengittern im konkreten Fall die Qualifikation als freiheitsbeschränkende Maßnahme iSd § 3 Abs 1 HeimAufG.
Der OGH folgt dieser Auslegung nicht und bejahte entgegen dem Rekursgericht das Vorliegen einer - gerichtlich zu prüfenden - Freiheitsbeschränkung; im Ergebnis bestätigte er den angefochtenen Beschluss jedoch mit der Maßgabe, dass die Beschränkung für zulässig erklärt wird:
S. 39Dem Willen des Gesetzgebers entsprechend kann eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des HeimAufG nur an jemandem vorgenommen werden, der grundsätzlich (noch) über die Möglichkeit zur willkürlichen körperlichen (...