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Umfang der gerichtlichen Prüfungsbefugnis hinsichtlich der formellen Voraussetzungen einer weiter gehenden Beschränkung der Bewegungsfreiheit während der Unterbringung
FamZ 16/07
§ 33 Abs 3, § 38 UbG
In der E 2 Ob 347/97m (EFSlg 97.619) wurde (ohne nähere Begründung) erkannt, die Nichteinhaltung der formellen Vorschriften des § 33 Abs 3 erster Satz UbG mache eine allfällige Beschränkung der Bewegungsfreiheit nicht unzulässig; dabei handle es sich um Ordnungsvorschriften, deren Einhaltung keiner Überprüfung durch das Gericht unterliege.S. 37 Es komme darauf an, ob die materiellen Voraussetzungen des § 33 Abs 1 UbG vorgelegen seien.
Diese Ansicht kann aus folgenden Überlegungen nicht aufrechterhalten werden: Die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (§ 33 UbG) sind einer gerichtlichen Nachprüfung unterworfen. Gemäß § 33 Abs 3 zweiter Satz UbG hat das Gericht auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters über die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung unverzüglich zu entscheiden.
Für den Umfang dieser Überprüfungsbefugnis in Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer weiter gehenden Beschränkung der Bewegungsfreiheit [hier: der unverzüglichen Verständigung des Vertreters] gelten dieselben Kriterien wie bei der Überprüfung der Zulässigkeit der Unterbringung (§ 18 UbG) an sich. Dass es sich bei der Verpflichtung, eine Beschränkung des Kranken in seiner Bewegungsfreiheit unverzüglich dessen Vertreter mitzuteilen, nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Einhaltung keiner Überprüfung durch das Gericht unterliegt, handelt, ergibt sich schon aus deren Zweck, dem Vertreter des Kranken zu ermöglichen, eine Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung zu verlangen. Die in der Revisionsrekursbeantwortung allein angestellte Wortinterpretation, wonach das Wort „zulässig“ nur in § 33 Abs 1 UbG, nicht aber in § 33 Abs 3 erster Satz UbG verwendet werde, greift zu kurz. Die Einhaltung der formellen Voraussetzungen der Beschränkungen der Bewegungsfreiheit gemäß § 33 Abs 3 erster Satz UbG, hier der unverzüglichen Mitteilung an den Vertreter des Kranken, unterliegen daher ebenfalls der Überprüfung durch das Gericht gemäß § 33 Abs 3 zweiter Satz UbG.