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Auch ein in Österreich in Strafhaft befindlicher EWR-Bürger kann seinem Kind einen Vorschussanspruch vermitteln
FamZ 7/07
§ 4 Z 3 UVG; Art 3 VO (EWG) 1408/71
Wenn sich ein EWR-Bürger in Österreich in Strafhaft befindet, seiner Arbeitspflicht nach § 44 StVG nachkommt und deshalb gemäß § 66a AlVG gegen Arbeitslosigkeit versichert ist, kann er seinem Kind (ebenfalls EWR-Bürger) nach der Wanderarbeitnehmerverordnung EWG/1408/71 den Anspruch auf Haftvorschüsse vermitteln.