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Vertretungskosten im Kindesunterhaltsverfahren sind nur ausnahmsweise Sonderbedarf
FamZ 6/07
Das Kind kann seine im außerstreitigen Unterhaltsverfahren entstehenden Vertretungskosten nur dann als Sonderbedarf geltend machen, wenn die anwaltliche Vertretung aufgrund der besonderen Schwierigkeit des Falls ausnahmsweise als notwendig anzusehen ist. Im Regelfall fehlt es an der für die Deckung eines Sonderbedarfs erforderlichen Außergewöhnlichkeit, da sich jedes minderjährige Kind bei der Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche unentgeltlich vom Jugendwohlfahrtsträger vertreten lassen kann.