Suchen Kontrast Hilfe
OGH 31.08.2006, 6Ob183/06i

OGH 31.08.2006, 6Ob183/06i

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS0119918
Im Revisionsrekursverfahren herrscht Neuerungsverbot.
Normen
RS0047516
Die einem Minderjährigen im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erwachsenden Verfahrenskosten begründen grundsätzlich einen vom Unterhaltspflichtigen abzudeckenden Sonderbedarf, wenn sie aus den laufenden Unterhaltsleistungen nicht bestritten werden können. Die Mittel zur Deckung dieses Sonderbedarfs kann der Unterhaltsberechtigte vom Unterhaltspflichtigen auch dann verlangen, wenn er sie selbst vorgestreckt hat, der Grund für den Anspruch also bereits in der Vergangenheit liegt; dies gilt umso mehr jetzt, wo Unterhalt generell auch für die Vergangenheit beansprucht werden kann.
Normen
RS0047386
Die Deckung notwendiger Prozesskosten und Anwaltskosten zählt zum Unterhalt, wenn sich aus der Prozessgefahr oder Prozessführung ein besonderer Unterhaltsbedarf ergibt, den der Unterhaltsberechtigte aus den laufenden Unterhaltsbeiträgen nicht decken kann. Es ist ein Prozesskostenvorschuss zuzusprechen, sofern dies dem Unterhaltspflichtigen neben der laufenden Unterhaltsleistung zumutbar ist. Nichts anderes kann aber für ein gemäß § 140 ABGB unterhaltsberechtigtes Kind gelten.
Normen
ABGB §140 Be
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 Be
RS0109908
Erwächst einem unterhaltsberechtigten Kind ein Mehrbedarf, der über den allgemeinen Durchschnittsbedarf („Regelbedarf") eines gleichaltrigen Kindes in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern hinausgeht, bilden diese Kosten einen Sonderbedarf (SZ 63/81). Auch Ausbildungskosten können als Sonderbedarf anerkannt werden.
Norm
RS0047539
Über den durchschnittlichen Bedarf hinaus kann ein Unterhaltsberechtigter noch Sonderbedarf oder Individualbedarf haben. Solche Mehrkosten sind insbesondere durch die Momente der Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit bestimmt.
Normen
RS0057150
Die Deckung notwendiger Prozesskosten und Anwaltskosten zählt im allgemeinen nur dann zum Unterhalt, wenn dieser - wie von einem Ehegatten, einem volljährigen Kind oder einem minderjährigen Ausländer - mit Klage geltend zu machen ist.
Normen
RS0057129
Eine Entscheidung über den Kostenpunkt liegt im allgemeinen auch dann vor, wenn über die zur Verfolgung eines Unterhaltsanspruches im Verfahren außer Streitsachen aufgewendeten und als Unterhaltssonderbedarf geltend gemachten Anwaltskosten abgesprochen wurde.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Konstantin K*****, geboren am , *****, vertreten durch Dr. Roland Gabl und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen den Antragsgegner Gerhard K*****, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 15 R 271/05m-U7, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom , GZ 1 P 115/05g-U3, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nicht zulässig:

Das Rekursgericht hat die Zulassung des (ordentlichen) Revisionsrekurses über Zulassungsvorstellung (§ 63 AußStrG) des Antragstellers damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob bei gegebener Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltsschuldners ein Anspruch seines Kindes auf Ersatz der Vertretungskosten aus dem Titel des Sonderbedarfs besteht, die in einem Unterhaltsverfahren des Kindes gegen den Geldunterhaltsschuldner entstanden sind, wenn dieses Verfahren keine Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur aufgewiesen habe und sich das Kind auch durch den obsorgeberechtigten Elternteil oder den Jugendwohlfahrtsträger hätte vertreten lassen können.

1. Der Antragsteller hat gemäß § 21 ABGB am seine Volljährigkeit erreicht. Der zu behandelnde Revisionsrekurs wurde allerdings bereits am (mittels Telefax) überreicht, sodass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt noch zutreffend von seiner - damals obsorgeberechtigten - Mutter vertreten wurde. Auch die im Revisionsrekursverfahren strittigen Vertretungskosten fielen dem Antragsteller somit vor Erreichen seiner Volljährigkeit an.

Rechtliche Beurteilung

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (5 Ob 556/93 = EFSlg 73.291; RIS-Justiz RS0047516) können die einem Minderjährigen im Rahmen der Rechtsverfolgung oder -verteidigung erwachsenden Verfahrenskosten an sich einen vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil abzudeckenden Sonderbedarf begründen, wenn sie aus den laufenden Unterhaltsleistungen nicht bestritten werden können. Dies gilt auch für die bei der Verfolgung von Unterhaltsansprüchen nach § 140 ABGB erwachsenden notwendigen Vertretungskosten des Kindes (4 Ob 1628/94 = EFSlg 76.496 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass bei einem im Verfahren außer Streitsachen zu verfolgenden Unterhaltsanspruch die Bezahlung notwendiger Prozess- und Vertretungskosten des Kindes jedenfalls dann nicht Gegenstand eines Unterhaltsanspruchs sein könne, wenn das Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer vom Regelfall aus besonderen Gründen abweichenden Beurteilung biete. Er begründete diese Auffassung damit, dass andernfalls der in § 14 Abs 2 Z 2 (gemeint: Z 1) AußStrG RGBl 1854/208 angeordnete Rechtsmittelausschluss (Unzulässigkeit der Überprüfung einer Kostenentscheidung durch den Obersten Gerichtshof) immer dadurch umgangen werden könnte, dass die für die Verfolgung eines bestehenden Unterhaltsanspruchs im Verfahren außer Streitsachen aufgewendeten Prozess- und Vertretungskosten als Unterhaltssonderbedarf geltend gemacht werden (1 Ob 547/95). Einen solchen Rechtsmittelausschluss kennt auch das AußStrG BGBl I 2003/111 in seinem § 62 Abs 2 Z 1. Zu der - vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten - Rechtsfrage, ob dem Kind der Ersatz der von ihm im Verfahren außer Streitsachen aufgewendeten Prozess- und Vertretungskosten auch aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs mit dem Argument verweigert werden könnte, es hätte sich ja auch vom Jugendwohlfahrtsträger vertreten lassen können, nahm der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 357/99k (= EFSlg 92.612) zum Teil Stellung. Auch wenn man grundsätzlich die unentgeltliche Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger für ausreichend halte, müsste eine anwaltliche Vertretung des Kindes ausnahmsweise doch bei besonderer Schwierigkeit des Falls für notwendig angesehen werden. Dies sei etwa der Fall, wenn die Unterhaltsbemessungsgrundlage von Einkünften des Geldunterhaltsschuldners aus einem im Ausland gelegenen Unternehmen abhängt.

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur hier zu klärenden Frage lässt sich damit dahin zusammenfassen, dass ein Kind die ihm in einem Verfahren außer Streitsachen, das es zur Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche nach § 140 ABGB führt(e), erwachsenden Prozess- und Vertretungskosten grundsätzlich nicht aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs gegenüber dem Geldunterhaltsschuldner geltend machen kann. Dies wäre nur dann der Fall, wenn in diesem Verfahren aus besonderen Gründen Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwalts bestanden hätten, eine anwaltliche Vertretung des Kindes also ausnahmsweise auf Grund der besonderen Schwierigkeit des Falls für notwendig angesehen werden müsste. Dies entspricht auch dem Standpunkt der Lehre (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht [2001] Rz 289; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht³ [2004] 22; Neuhauser in Schwimann, ABGB³ [2005] § 140 Rz 38). Zu ergänzen ist noch, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0047539) geltend gemachter Sonderbedarf grundsätzlich nur dann deckungspflichtig ist, wenn er unter anderem durch das Moment der Außergewöhnlichkeit gekennzeichnet ist, das heißt besondere Umstände im Einzelfall vorliegen. Auch dieser (allgemeine) Grundsatz spricht gegen die Annahme, Prozess- und Vertretungskosten des Kindes im Verfahren außer Streitsachen müssten vom Geldunterhaltsschuldner grundsätzlich immer aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs ersetzt werden. Jedem unterhaltsberechtigten Kind bzw seinem obsorgeberechtigten Elternteil steht ja im Hinblick auf § 212 Abs 2 ABGB die Möglichkeit offen, sich bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche vom Jugendwohlfahrtsträger vertreten zu lassen.

3. Der (anwaltlich vertretene) Antragsteller hat sich weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rekurs auf besondere Schwierigkeiten des von ihm geführten Unterhaltsverfahrens gestützt. Soweit er dies nunmehr im Revisionsrekurs tut, ist ihm das Neuerungsverbot entgegen zu halten (7 Ob 82/05t). Eine Durchbrechung desselben aus Gründen des Kindeswohls könnte (im Regelfall) nur in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren erwogen werden; in Unterhaltsverfahren müssten aber schon ganz besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen könnten, das Neuerungsverbot zu unterlaufen (vgl 4 Ob 135/05i = EFSlg 110.743 ua). Dass im vorliegenden Verfahren solche Umstände gegeben wären, ist nicht ersichtlich.

Darauf, dass sich der Geldunterhaltsschuldner des Antragstellers „seiner Unterhaltspflicht gegenüber völlig gleichgültig verhalten und stets abgewartet [habe], dass er vom Gericht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wird", kommt es nicht an; ebenso wenig auf Billigkeitsüberlegungen oder ein wirtschaftliches Kräfteverhältnis. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bedeutet - entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs - auch nicht, dass „dem Jugendwohlfahrtsträger damit die Fähigkeit abgesprochen würde, bei besonderer Schwierigkeit des Falls die Vertretung des Kindes wahrzunehmen". Dies würde ja schon allein den Wertungen des Gesetzgebers widersprechen, der in § 6 Abs 3 AußStrG den Jugendwohlfahrtsträger ausdrücklich von der Vertretungspflicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar in Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ausnimmt. Es geht vielmehr darum, dass das Sonderbedarf fordernde Kind darzulegen hat, warum ausnahmsweise doch die besondere Schwierigkeit des Falls die Beiziehung eines Rechtsanwalts als notwendig erscheinen ließ.

Und schließlich gehen auch die Hinweise des Antragstellers auf die Kostenersatzregelungen in der Zivilprozessordnung fehl. Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass der privatrechtliche Anspruch auf Deckung eines Sonderbedarfs nach Unterhaltsrecht auf einer ganz anderen Grundlage beruht als der öffentlich-rechtliche Kostenersatzanspruch nach den Verfahrensgesetzen (2 Ob 357/99k). Damit war aber der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Kennung XPUBL - XBEITR
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
EF-Z 2006/77 S 128 (Gitschthaler) - EF-Z 2006,128 (Gitschthaler) =
Zak 2006/628 S 371 - Zak 2006,371 = FamZ 2007/6 S 9 - FamZ 2007,9 =
JBl 2007,306 = ÖA 2007,79 S90 - ÖA 2007 S90 = EFSlg 113.545
XPUBLEND
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00183.06I.0831.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAD-35129