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Verständigung gem § 155 AußStrG ausschließlich durch Gerichtskommissär
FamZ 25/07
LG Salzburg , 21 R 394/06x
Die in § 155 Abs 1 AußStrG angeordnete Verständigung der aktenkundigen Gläubiger und jener aktenkundigen Personen, die als Erben oder Noterben in Frage kommen, obliegt alleine dem Gerichtskommissär und kann nicht wirksam durch andere Verfahrensbeteiligte, etwa den Erbenmachthaber, vorgenommen werden.