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iFamZ 1, Jänner 2007, Seite 50

Verständigung gem § 155 AußStrG ausschließlich durch Gerichtskommissär

FamZ 25/07

§ 155 AußStrG

LG Salzburg , 21 R 394/06x

Die in § 155 Abs 1 AußStrG angeordnete Verständigung der aktenkundigen Gläubiger und jener aktenkundigen Personen, die als Erben oder Noterben in Frage kommen, obliegt alleine dem Gerichtskommissär und kann nicht wirksam durch andere Verfahrensbeteiligte, etwa den Erbenmachthaber, vorgenommen werden.

Rubrik betreut von: Wilhelm Tschugguel
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