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iFamZ 1, Jänner 2007, Seite 62

KURZINFOS

Brüssel: Vollstreckungstitelverordnung

Christian Rauscher und Peter Barth

Eine vor einem Jugendwohlfahrtsträger geschlossene Unterhaltsvereinbarung als europäischer Vollstreckungstitel?

Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, ob Österreich iSd Art 30 Abs 1 lit c der Europäischen Vollstreckungstitelverordnung, VO 805/2004, die Jugendwohlfahrtsträger als Stellen, die gem Art 25 der VO vollstreckbare Unterhaltstitel schaffen können, an die Europäische Kommission (EK) notifiziert hat.

Eine Nachschau im Europäischen Gerichtsatlas ergibt, dass Österreich nach Art 30 Abs 1 lit c der VO ua folgende zur Bestätigung von öffentlichen Urkunden bestimmte Behörden (s Art 25 Abs 1 der VO) der EK mitgeteilt hat: „Bei Unterhaltsvereinbarungen nach Art 4 Z 3 Buchstabe b): Jene Verwaltungsbehörde, vor der die Vereinbarung geschlossen wurde;“

Durch diese Notifizierung ist sichergestellt, dass Unterhaltsvereinbarungen, die vor einem österreichischen Jugendwohlfahrtsträger geschlossen werden (vgl Art 4 Z 3 lit b der Verordnung: „Eine vor einer Verwaltungsbehörde geschlossene oder von ihr beurkundete Unterhaltsvereinbarung oder - verpflichtung.“) vom betreffenden Jugendwohlfahrtsträger gem Art 25 Abs 1 der VO unter Verwendung des Formblatts Anhang III als Europäischer V...

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