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iFamZ 1, Jänner 2007, Seite 45

Nur eine massive Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit („Psychoterror“) begründet die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens

FamZ 21/07

Astrid Deixler-Hübner

§ 382b Abs 1 EO

Die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene nervliche Belastung ist noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit. Die Wegweisung darf in keinem Fall eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des Antragsgegners sein. Die subjektive Auslegung des Begriffs „Psychoterror“ kann nicht so weit gehen, dass jegliches Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspricht, aus einer subjektiven Sichtweise heraus die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens begründen könnte.

Anmerkung

Der Begriff „Psychoterror“ ist nicht nur nach objektiven, sondern auch nach subjektiven Kriterien zu beurteilen; daher ist auch auf die Psyche des Antragstellers abzustellen, doch muss das Verhalten eine gewisse Schwere erreichen. Vgl zur Definition des Begriffs „Psychoterror“ auch 1 Ob 65/04x sowie LG Linz EF 112.576 und 112.578 ua.

Astrid Deixler-Hübner

Rubrik betreut von: Astrid Deixler-Hübner
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