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Nur eine massive Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit („Psychoterror“) begründet die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens
FamZ 21/07
Die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene nervliche Belastung ist noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit. Die Wegweisung darf in keinem Fall eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des Antragsgegners sein. Die subjektive Auslegung des Begriffs „Psychoterror“ kann nicht so weit gehen, dass jegliches Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspricht, aus einer subjektiven Sichtweise heraus die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens begründen könnte.
Anmerkung
Der Begriff „Psychoterror“ ist nicht nur nach objektiven, sondern auch nach subjektiven Kriterien zu beurteilen; daher ist auch auf die Psyche des Antragstellers abzustellen, doch muss das Verhalten eine gewisse Schwere erreichen. Vgl zur Definition des Begriffs „Psychoterror“ auch 1 Ob 65/04x sowie LG Linz EF 112.576 und 112.578 ua.
Astrid Deixler-Hübner