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Privater Sicherheitsdienst, Notwehr, Freiheitsbeschränkung, Fixierung, Verhältnismäßigkeit
iFamZ 2016/152
§ 33 UbG; § 3 StGB
LG Innsbruck , 54 R 109/15y
Die Vornahme einer Fixierung zum Zweck der Durchführung einer Zwangsbehandlung, also einer Behandlung gegen den Willen des Patienten, wird wohl regelmäßig zu einer verbalen und/oder körperlichen Abwehrhandlung des Patienten führen. Dies ist auch verständlich, erlebt der Patient diese Fixierung doch als Eingriff in sein Recht auf Selbstbestimmung und als ungerechtfertigte körperliche Gewalt, gegen die er sich (aus seiner Sicht) wehren muss. Mit Abwehrreaktionen muss geschultes Personal im Akutbereich einer psychiatrischen Abteilung daher rechnen. Würde man eine körperliche Abwehrhandlung eines Patienten im geschlossenen Bereich einer psychiatrischen Abteilung wie hier als Notwehrsituation ansehen, könnte damit in solchen Situationen nahezu schrankenlos die Heranziehung von medizinischen Laien gerechtfertigt werden. Eine Missachtung von berufsrechtlichen Tätigkeitsvorbehalten darf aber in vorhersehbaren Gefahrensituationen nicht zulässig sein.
Auch in Notfallsituationen ist primär geschultes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal einzusetzen ( ua, RIS-Justiz RS0129749). Sekundär ist auf anwesende Organe des öff...