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Zurückziehung eines Vorabentscheidungsersuchens nach Wegfall der Beschwer
iFamZ 2016/168
§ 90a GOG
Der Vater des Minderjährigen hat – wie dem OGH am bekannt wurde – bereits am im gegenständlichen Obsorgeverfahren sämtliche offenen Anträge (darunter auch jene auf Vollstreckbarerklärung und Durchsetzung der Entscheidung des Appellationshofs Brüssel vom , die dem Ersuchen um Vorabentscheidung vom zugrunde lagen) zurückgezogen und am ausdrücklich erklärt, gegen eine Übertragung der Obsorge an die Mutter keine Einwände zu haben. Mit Beschluss vom hat das Bezirksgericht daraufhin dem Vater die Obsorge entzogen und ausgesprochen, dass diese künftig allein der Mutter zukommt.
Der OGH hat nunmehr den dem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegenden Revisionsrekurs mangels Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen und sein Ersuchen um Vorabentscheidung vom (C-492/15) zurückgezogen.
Stichwort Rechtsschutzinteresse: Das belgische Gericht hatte die Rückkehr in einen Staat angeordnet, in dem weder Vater noch Mutter sich (noch) gewöhnlich aufhalten. Cui bono? Der EuGH, der wie alle Gerichte keine „hypothetischen Fragen“ zu lösen hat, wird doch keine Gelegenheit bekommen, das zu erklären.
Robert Fucik