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iFamZ 4, August 2016, Seite 216

Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes

iFamZ 2016/146

§ 7 KBGG

Für die Vornahme der vorgeschriebenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sind beide Eltern verantwortlich, auch der erst später das Kinderbetreuungsgeld beziehende Elternteil.

Die Mutter Y war im Zeitraum der vierten bis siebten Lebenswoche der Tochter und unstrittig auch noch darüber hinaus Bezieherin des Kinderbetreuungsgeldes. Das der Mutter gebührende Kinderbetreuungsgeld wurde ab dem gem § 5a Abs 2 KBGG auf die Hälfte reduziert, weil die in § 7 Abs 3 Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 (MuKiPassV) vorgeschriebene zweite Untersuchung der Tochter in der vierten, fünften, sechsten oder siebten Lebenswoche versäumt und erst am durchgeführt wurde. Der dafür geltend gemachte Grund – die Sorge vor einer herrschenden besonderen Ansteckungsgefahr in der Ordination eines Kinderarztes infolge einer Grippewelle – wurde nicht als Nachsichtsgrund gem § 7 Abs 4 Z 1 KBGG anerkannt (vgl , iFamZ 2015/135, 176).

Auch das von ihrem Ehemann (und nunmehrigen Kläger) ab beanspruchte Kinderbetreuungsgeld wurde auf die Hälfte gekürzt.

Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass der Kläger, der sich stets um alle Arzttermine kümmerte und auch wusste, dass die zweite Mutter-Kind-Pass-Untersuchung im genannten Zeitraum erfolgen hätte müs...

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