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Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
iFamZ 2016/133
§§ 62 Abs 1, 107 Abs 3 AußStrG
Das Erstgericht räumte dem Vater ein (begleitetes) Kontaktrecht zu seinem minderjährigen Sohn ein und trug dem Vater die Teilnahme an zumindest fünf Einheiten eines Beratungs- bzw Schulungsgesprächs bei der Männerberatungsstelle zum Thema Umgang mit Aggression und Impulskontrolle auf.
Der ausschließlich gegen die Bestätigung der Anordnung eines Beratungs- bzw Schulungsgesprächs bei der Männerberatungsstelle zum Thema Umgang mit Aggression und Impulskontrolle erhobene ordentliche (richtig: außerordentliche) Revisionsrekurs des Vaters zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf: (…)
2. (…) Die in § 107 Abs 3 AußStrG geregelten Maßnahmen dienen der Sicherung des Kindeswohls. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist nicht Voraussetzung; ebenso wenig müssen die Maßnahmen Ultima Ratio zur Sicherung des Kindeswohls sein, sodass sie erst nach Ausschöpfung anderer Maßnahmen zulässig wären. Allerdings muss das Gericht hier stets den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Die im Einzelfall angeordnete Maßnahme muss zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich und geeignet sein. Außerdem darf der damit verbundene Eingriff in das Privatleben der betroffenen Person nicht außer Verhältnis zu der d...