Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Patientenanwalt, Vertretungsbefugnis in Sachwalterschaftsangelegenheiten (hier: Aufenthaltsbestimmung)
iFamZ 2016/155
LGZ Wien , 45 R 83/16p, 45 R 86/16d
Der Patientenanwalt im Unterbringungsverfahren ist nicht auf die Wahrnehmung der Rechte nach §§ 33 bis 39 UbG beschränkt, sondern seine Vertretungsbefugnis umfasst auch andere subjektive Rechte, die dem Kranken nach sonstigen Bestimmungen zustehen, wenn sie mit der Unterbringung in einem unmittelbaren und typischen Zusammenhang stehen (vgl RIS-Justiz RS0112841). Da mit dem angefochtenen Beschluss des Sachwalterschaftsgerichts über die zwangsweise Verlegung (auch) in die Rechte des untergebrachten Betroffenen eingegriffen wird, steht dem Patientenanwalt des Unterbringungsverfahrens eine Rechtsmittellegitimation zu.
§ 284a ABGB bildet keine Grundlage für eine zwangsweise Verbringung oder Festhaltung der behinderten Person an einem bestimmten Ort, etwa um sie einer medizinischen Behandlung zuzuführen. Die Grundlage für eine solche Maßnahme kann sich nur aus anderen Rechtsvorschriften (UbG, HeimAufG, Sicherheitspolizeigesetz) oder allgemeinen Rechtsfertigungsgründen (Notwehr, Nothilfe, Notstand) ergeben (Hopf in KBB, ABGB3, § 284a Rz 1).
Bereits mit Beschluss vom hatte das Erstgericht die Verlegung des Betroffenen von seiner derzeitigen Unterbringung im Otto-Wagner-Spital in 1140 Wien nach Tirol in...