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iFamZ 4, August 2016, Seite 212

Obsorge als Verantwortung und nicht primär als Recht, keine Vereinbarung über die Obsorge bei Verhinderung des allein betrauten Elternteils

iFamZ 2016/132

§§ 178 Abs 1, 205 ABGB; §§ 2 Abs 2, 62 Abs 1 AußStrG

(…) 2. Wer mit seinem Antrag zurückgewiesen wurde, hat jedenfalls das Recht, die Zurückweisung mit Rekurs zu bekämpfen und eine sachliche Erledigung seiner Anträge anzustreben. Auch der Dritte, dem die Parteistellung und Rechtsmittellegitimation abgesprochen wurde, kann die Überprüfung dieser Rechtsansicht verlangen (RIS‑Justiz RS0006793 [T7]; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, § 2 Rz 259).

2.3 Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rsp des OGH liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz – wie hier – selbst eine klare und eindeutige Regelung trifft (RIS‑Justiz RS0042656). Die Obsorge ist primär kein Recht, sondern eine von Verantwortung gegenüber Kindern getragene Aufgabe (9 Ob 210/02a). Auf elterliche Pflege‑ und Erziehungsbefugnisse kann ohne gerichtliche Genehmigung nicht verzichtet werden (RIS‑Justiz RS0009683). Eine Betrauung mit der Obsorge besteht entweder schon ex lege (vgl § 177 ABGB), oder es bedarf hierfür eines Gerichtsbeschlusses. Gerade auch im – hier vorliegenden – Fall der Verhinderung des allein mit der Obsorge betrauten S. 213 Elternteils hat das Gericht gem § 178 Abs 1 Satz 2 ABGB mit Beschluss zu entscheiden, wer mit der Obsorge zu betrauen ist. Vereinbar...

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