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Einsichtsrecht des Separationskurators in die Akten eines Pflichtteilsprozesses
iFamZ 2016/165
Nur dann, wenn dem die Separation anordnenden Beschluss eindeutig zu entnehmen ist, dass die Besorgnis einer Gefährdung des Antragstellers gerade im Hinblick auf ein Verhalten des Erben in Aktiv- und Passivprozessen der Verlassenschaft angenommen wurde, erstreckt sich die Vertretungsbefugnis des Kurators auch auf solche Verfahren; sonst ist weiterhin von der Vertretungsbefugnis der Erben auszugehen. Besteht im konkreten Fall eine Vertretungsbefugnis der Erben, kommt dem Separationskurator auch kein Recht auf Akteneinsicht in einem Pflichtteilsprozess gegen eine Vorverlassenschaft zu.
Die Klägerin erhob im Juli 2012 eine Pflichtteilsklage gegen die Verlassenschaft nach ihrem verstorbenen Vater. Diese Verlassenschaft wurde in weiterer Folge der Verlassenschaft nach ihrer ebenfalls verstorbenen Mutter eingeantwortet. Diese Verlassenschaft trat aufgrund der Rechtsnachfolge in den Pflichtteilsprozess ein. Sie wird dort nach § 810 ABGB von einer Schwester der Klägerin vertreten, die eine Erbantrittserklärung abgegeben hat.
Im Verlassenschaftsverfahren beantragte die Klägerin die Nachlassseparation. (…)
Das Erstgericht bewilligte die Nachlassseparation und bestellte einen R...