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iFamZ 4, August 2016, Seite 209

Anrechnung der Lehrlingsentschädigung bei einfachen Lebensverhältnissen

iFamZ 2016/123

§ 231 ABGB

L erhält seit eine monatliche Nettolehrlingsentschädigung von 507,01 Euro inklusive anteiliger Sonderzahlungen. Das Erstgericht setzte den vom Vater ab zu leistenden Geldunterhalt von monatlich 235 Euro auf 215 Euro herab. Es lägen einfache Lebensverhältnisse vor. Nach Abzug des anrechenbaren Eigeneinkommens von 507 Euro vom ASVG-Richtsatz von 977,38 Euro verbleibe ein nicht durch Eigeneinkommen gedeckter Restbedarf von 470 Euro, der mit einem Anteil von 45 % (dem Verhältnis des Regelbedarfssatzes zum ASVG-Richtsatz) vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil abzudecken sei. Das Rekursgericht gab dem Rekurs von L nicht Folge.

Der OGH wies den Revisionsrekurs von L mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

(…) Der Minderjährige bringt vor, die Ausgleichszulage sei im letzten Jahrzehnt stärker angehoben worden, als dies rechnerisch der Inflationsrate entsprochen habe. Dies habe sich zu Ungunsten des betreuenden Elternteils entwickelt, da sich die Regelbedarfssätze am VPI orientierten. Der vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil abzudeckende Anteil sei zum Zeitpunkt der Entscheidung 1 Ob 560/92 noch bei ungefähr 50 % gelegen. Die Verschiebung dieses Verhältnisses dürf...

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