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iFamZ 4, August 2016, Seite 209

Anrechnung der Lehrlingsentschädigung bei einfachen Lebensverhältnissen

iFamZ 2016/123

§ 231 ABGB

L erhält seit eine monatliche Nettolehrlingsentschädigung von 507,01 Euro inklusive anteiliger Sonderzahlungen. Das Erstgericht setzte den vom Vater ab zu leistenden Geldunterhalt von monatlich 235 Euro auf 215 Euro herab. Es lägen einfache Lebensverhältnisse vor. Nach Abzug des anrechenbaren Eigeneinkommens von 507 Euro vom ASVG-Richtsatz von 977,38 Euro verbleibe ein nicht durch Eigeneinkommen gedeckter Restbedarf von 470 Euro, der mit einem Anteil von 45 % (dem Verhältnis des Regelbedarfssatzes zum ASVG-Richtsatz) vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil abzudecken sei. Das Rekursgericht gab dem Rekurs von L nicht Folge.

Der OGH wies den Revisionsrekurs von L mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

(…) Der Minderjährige bringt vor, die Ausgleichszulage sei im letzten Jahrzehnt stärker angehoben worden, als dies rechnerisch der Inflationsrate entsprochen habe. Dies habe sich zu Ungunsten des betreuenden Elternteils entwickelt, da sich die Regelbedarfssätze am VPI orientierten. Der vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil abzudeckende Anteil sei zum Zeitpunkt der Entscheidung 1 Ob 560/92 noch bei ungefähr 50 % gelegen. Die Verschiebung dieses Verhältnisses dürfte nicht die Absicht des OGH gewesen sein. Es gebe keine inhaltliche Begründung dafür, dass die Unterhaltsleistung für 15- bis 17-Jährige mehr durch Betreuungsleistungen als durch Geldunterhalt zu erbringen sei. (…)

Ist das vom Minderjährigen erzielte Einkommen auf die von den Eltern gemeinsam geschuldeten Unterhaltsleistungen anzurechnen, stellt sich die Frage nach dem Verhältnis der Entlastung der beiden Elternteile, wofür zwischen einfachen und überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen zu unterscheiden ist (s Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht7 151; Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 712, jeweils mwN).

Bei Beurteilung einfacher Lebensverhältnisse kann nach der Rsp der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb und lit b ASVG als tauglicher Anhaltspunkt bzw Orientierungshilfe für die Annahme eines durchschnittlichen Bedarfs herangezogen werden (RIS-Justiz RS0047514 [T2, T 4, T 5], RS0047645 [T3]).

Nach stRsp ist bei – hier unstrittig vorliegenden – einfachen Lebensverhältnissen das Eigeneinkommen des Kindes auf die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteils im Verhältnis zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, der das Kind angehört, und dessen Differenz zum ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatz anzurechnen ( [verst Sen]; RIS-Justiz RS0047565, zuletzt , iFamZ 2015/203, 279).

Diese Berechnungsmethode bildet aber nur eine Orientierungshilfe, die nach den besonderen Umständen des Einzelfalls nach oben oder unten korrigiert werden kann (RIS-Justiz RS0047565 [T1]). Es liegt schon im Wesen einer Orientierungshilfe, dass damit keine mathematisch exakte Unterhaltsberechnung vorgegeben werden soll. Der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 560/92 lag ein Fall zugrunde, in dem der Durchschnittsbedarf für Minderjährige in der Altersgruppe von 15 bis 19 Jahren nur ganz geringfügig mehr als die Hälfte des Richtsatzes gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit bb und lit b ASVG betrug, weshalb S. 210 die Anrechnung der Lehrlingsentschädigung des Minderjährigen auf die Unterhaltsleistungen der Eltern zu gleichen Teilen als gerechtfertigt erachtet wurde. Daraus geht aber zugleich hervor, dass die Anrechnung nicht stets und jedenfalls in genau diesem Verhältnis gegeben sein muss. Wenn das Rekursgericht auch hier die Bedingung der Anrechnung von „etwa“ der Hälfte des Eigeneinkommens auf den geldunterhaltspflichtigen Elternteil noch als gegeben erachtete, ist dies nach Lage des Falls nicht weiter zu beanstanden.

Es besteht damit im vorliegenden Fall kein Anlass, von der genannten stRsp abzugehen, wonach das Eigeneinkommen des Minderjährigen auf die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteils im Verhältnis zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, der der Minderjährige angehört, und dessen Differenz zum ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatz anzurechnen ist (RIS-Justiz RS0047565).

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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