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iFamZ 4, August 2016, Seite 215

Mitverschulden eines Kindes?

iFamZ 2016/141

§ 1304 ABGB

Kein Mitverschulden eines 13-jährigen Kindes am vorher nicht erkennbaren Durchbrechen einer Terrassenabgrenzung.

Zumindest vier Kinder einer Jugendschikadergruppe, darunter auch die Klägerin, lehnten sich im Rahmen einer Besprechung auf der Terrasse mit dem Rücken an den dort befindlichen Zaun, der plötzlich durchbrach und mit dem auch die Klägerin rücklings in die Tiefe stürzte. Das Brechen des Zauns kündigte sich weder durch ein Knacksen noch durch ähnliche Geräusche an. Die Mädchen saßen vor dem Durchbrechen des Zauns weder auf diesem, noch „blödelten“ sie an diesem „herum“ und übten auch keinen erheblichen Druck auf das Geländer aus.

(…) Dass das Berufungsgericht ausgehend von diesen Feststellungen ein Mitverschulden der (im Unfallzeitpunkt 13 Jahre alten) Klägerin iSd § 1304 ABGB mangels Erkennbarkeit des dem Zaun anhaftenden Mangels verneinte, ist jedenfalls vertretbar.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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