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iFamZ 4, August 2016, Seite 268

Enge Auslegung des Gefährdungseinwands

iFamZ 2016/170

Art 13 Abs 1 lit b HKÜ

1.1. Das HKÜ strebt die Wiederherstellung der ursprünglichen Tatsachenverhältnisse nach einem „unter Ausblendung von Rechtsfragen durchgeführten Schnellverfahren“ an (RIS-Justiz RS0074532).

1.2. Der Ausnahmetatbestand des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ist nach stRsp eng auszulegen und deshalb auf besondere Sachverhalte zu beschränken; berücksichtigungswürdige drohende Nachteile müssen über die zwangsläufigen Folgen eines erneuten Aufenthaltswechsels hinausgehen, weil sonst das Ziel des HKÜ nicht greifen würde (RIS-Justiz RS0074568 [T5, T 8]). Der Ausnahmetatbestand des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ist daher auf wirkliche schwere Gefahren zu beschränken (RIS-Justiz RS0074568 [T8]).

1.3. Maßgeblich ist hiefür regelmäßig eine Vielzahl von Kriterien, wie insb die Persönlichkeit des jeweiligen Kindes, das bisherige Verhältnis zu Vater und Mutter, die zu erwartende Behandlung beim in der Heimat verbliebenen Elternteil und die Verwurzelung in der neuen Umgebung; bloß kurzfristige Traurigkeitsgefühle in einer Umstellungsphase nach der Rückkehr können dann nicht als „seelischer Schaden“ iSd Art 13 lit b HKÜ angesehen werden, wenn mit ausreichender Sicherhe...

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