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Keine Anrechnung der Familienbeihilfe bei einem in Frankreich steuerlich veranlagten Vater
iFamZ 2016/127
(…) 3. Bei einem ausschließlich im Ausland steuerlich veranlagten Vater, der in Österreich sohin keiner Steuerpflicht, insb auch keiner Einkommensteuerpflicht unterliegt, hat keine Anrechnung der Familienbeihilfe zugunsten des Unterhaltsschuldners zu erfolgen (RIS-Justiz RS0117122 [T3]). (…)
7. Die für die österreichischen Grenzsteuersätze von der Rsp entwickelte Bemessungsformel ist auf die Unterhaltsschuld eines in Frankreich wohnhaften Vaters schon deshalb nicht übertragbar, weil die Einkommensteuerpflicht in Frankreich anderen steuerlichen Gegebenheiten folgt (zB niedrigere Grenzsteuersätze; Familiensplitting). Ohne Gesamtbetrachtung des steuerlichen Umfelds würde mit dem vom Rekursgericht gewählten Ansatz das Ziel einer adäquaten steuerlichen Entlastung des Unterhaltsschuldners aber auch dann verfehlt, wenn ein Nachteil bei der Unterhaltsbemessung durch in Frankreich bestehende Steuervorteile oder Transferleistungen (über)kompensiert werden könnte (in diesem Sinne auch EFSlg 123.034). Zu diesen Gegebenheiten fehlt jegliches Vorbringen des Vaters.
8. Ungeachtet dessen erscheint hier auch ein Verweis auf das europarechtliche Diskriminierungsverbot des A...