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iFamZ 4, August 2016, Seite 201

Keine zwingende Anerkennung eines Nachnamens mit mehreren Adelsbestandteilen

iFamZ 2016/117

Art 18, 21 AEUV

, Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff

Ein Nachname, der in einem anderen Mitgliedstaat, dessen Angehörigkeit der Betroffene besitzt, frei gewählt wurde, ist in dem anderen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene ebenfalls besitzt, nicht zwangsläufig anzuerkennen.

Der Antragsteller (ASt), Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff, wurde im Jahr 1963 in Deutschland geboren. Bei seiner Geburt erhielt er den Vornamen Nabiel und den Nachnamen Bagadi. Im Anschluss an ein Verwaltungsverfahren zur Namensänderung hieß er Nabiel Peter Bogendorff. Danach erhielt er im Wege der Adoption den Namen Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff. Während eines Aufenthalts in Großbritannien von 2001 bis 2005 erwarb er zusätzlich zu seiner deutschen Staatsangehörigkeit die britische Staatsangehörigkeit und ließ seine Vornamen und seinen Nachnamen in Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff ändern. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland begehrte er vom Standesamt der Stadt Karlsruhe die Eintragung dieser Änderung und die Aufnahme seines nach britischem Recht erworbenen neuen Namens in die Register. Da das Standesamt dies...

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