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iFamZ 4, August 2016, Seite 227

Verständigungspflicht, rechtliches Interesse an nachträglicher Überprüfung, Grundrecht auf persönliche Freiheit

iFamZ 2016/157

§§ 7, 11, 19a HeimAufG

LGZ Graz , 1 R 70/16w (ähnlich auch , 1 R 69/16y)

Dass eine freiheitsbeschränkende Maßnahme nach Kenntnis durch die Bewohnervertretung zulässig wird, ändert nichts an der Verpflichtung der Gerichte, freiheitsbeschränkende Maßnahmen auch noch nachträglich zu überprüfen und, wenn die zu beurteilende Maßnahme vor Verständigung der Bewohnervertretung ergriffen wurde, für den entsprechenden Zeitraum auch deren Unzulässigkeit auszusprechen. Dies erscheint im Hinblick darauf, dass ein Grundrechtseingriff vorliegt, geboten; ansonsten würde die rechtzeitige Aufhebung unzulässiger Freiheitsentziehungen jede gerichtliche Überprüfung vereiteln (7 Ob 19/07f; 7 Ob 186/06p; RIS-Justiz RS0121228).

Dass im Rahmen der UbHeimAuf-Nov 2010 (BGBl I 2010/18) § 19a HeimAufG (betreffend die nachträgliche Überprüfung der Zulässigkeit von Freiheitsbeschränkungen) eingefügt wurde, der sich auf Freiheitsbeschränkungen bezieht, die vor der Antragstellung auf gerichtliche Überprüfung bereits aufgehoben wurden, steht dem nicht entgegen, da nach § 11 HeimAufG und der zitierten Judikatur jedenfalls auch bei einer noch andauernden und für die Zukunft für zulässig befundenen Freiheitsbeschränkung bei entsprechender Antragstellung...

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