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Obsorge: Kindeswohl und Erziehungsvorstellungen
iFamZ 2016/138
§§ 138, 160 Abs 3 ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG
(…) Einem 16-jährigen Kind soll nach Möglichkeit nicht gegen seinen Willen die „Erziehung“ durch einen bestimmten Elternteil aufgezwungen werden. In Bezug auf das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, soll demgemäß nur dann gegen den Willen des Kindes entschieden werden, wenn dies für das Kindeswohl aus gravierenden Gründen unbedingt erforderlich ist (RIS-Justiz RS0048818 [T3]).