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iFamZ 4, August 2016, Seite 208

Mindestsicherung ist Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage

iFamZ 2016/119

§ 231 ABGB

Hinsichtlich der Einkommenswirksamkeit öffentlich-rechtlicher Leistungen ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Leistung an den Unterhaltsberechtigten oder an den Unterhaltspflichtigen handelt (s RIS-Justiz RS0047456 [T25]).

Zu dem als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann (RIS-Justiz RS0107262 [T21], [T29]). Es entspricht der stRsp, dass auch Sozialleistungen – sofern sie nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind – als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden (s RIS-Justiz RS0080395; RS0047456 [T5], [T11]; Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 293 mwN; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht7 Teil I C. I. f.). Zu den Sozialleistungen, die als Einkommen des Unterhaltspflichtigen qualifiziert werden und bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen sind, zählen etwa die Ausgleichszulage (7 Ob 152/03h), das Karenzurlaubsgeld, die Notstandshilfe...

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