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iFamZ 4, August 2016, Seite 226

Sonstige Rechte, Persönlichkeitsrechte, Vollzug der Unterbringung

iFamZ 2016/154

§§ 1 Abs 1, 33 Abs 1, 34a UbG

LG Linz , 15 R 24/16d

§ 34a UbG eröffnet eine gerichtliche Zulässigkeitskontrolle für alle (behaupteten) Rechtseingriffe während der Unterbringung, einschließlich der Ausgestaltung des Vollzugs (hier: Anhaltung in einer forensischen Station) und unabhängig davon, ob die fragliche Maßnahme im Vollzugsrecht des UbG ausdrücklich determiniert ist oder nicht (Kopetzki, RdM 2014/221).

(…) In der Unterbringungsverhandlung am wurde die weitere Unterbringung der Patientin bis zum für zulässig erklärt. Am Ende dieser Verhandlung verlas das Erstgericht den Antrag der Patientenanwaltschaft auf Überprüfung nach § 34a UbG, weil die Patientin (zu Unrecht) in einer forensischen Abteilung untergebracht sei und dadurch ihre sonstigen Rechte verletzt seien und sprach sodann aus, dass dieser Antrag zurückzuweisen sei.

Es ergibt sich auch aus § 1 Abs 1 UbG ein allgemeiner Schutzauftrag, wonach die Persönlichkeitsrechte psychisch Kranker besonders zu schützen sind und ihre Menschenwürde unter allen Umständen zu achten und wahren ist.

Der OGH führte in einem ähnlich gelagerten Fall (7 Ob 107/14g) aus, dort wurde ein Jugendlicher auf einer forensischen Abteilung untergebracht, dass ein in einer psychiatrischen Krankenanstalt untergebrachter jugendlicher Patient von den dort in Vollziehung strafrechtlicher Bestimmungen (Untersuchungshaft, Strafhaft, Maßnahmenvollzug) angehaltenen Erwachsenen zu trennen sei. In dieser Entscheidung bestätigte der OGH letztlich die erstinstanzliche Entscheidung, wonach das Erstgericht zwar die Unterbringung an sich vorläufig für zulässig erklärte, jedoch aussprach, dass die Anhaltung des jugendlichen Patienten auf einer Station der forensisch-psychiatrischen Abteilung in räumlicher Gesellschaft mit erwachsenen Straftätern, die sich im Strafvollzug oder im Maßnahmenvollzug befinden, als Beschränkung des Rechts des Patienten auf Trennung von erwachsenen Strafgefangenen und auf Freiheit von Unterbringung in räumlicher Gemeinschaft mit Straftätern, die sich in Straf- oder Maßnahmenvollzug befinden, gem § 34a UbG unzulässig sei.

Nach Ansicht des erkennenden Senats kann es aber auf den Umstand, dass es sich in dieser Entscheidung beim Untergebrachten um einen Jugendlichen handelte, aber betreffend die grundsätzliche Frage, ob Untergebrachte mit strafrechtlich Angehaltenen auf einer Abteilung zusammengelegt werden dürfen, nicht ankommen. Es finden sich auch in anderen Gesetzen Bestimmungen, nach denen eine Trennung von Strafgefangenen mit anderen „Inhaftierten“ vorzunehmen ist. ZB sieht § 360 Abs 1 EO vor, dass beim Vollzug der Beugehaft diese nur in gesonderten Räumen vollzogen werden darf, die von jenen Räumen gesondert sind, die zum Strafvollzug sowie zur Anhaltung von Personen verwendet werden, gegen welche die Untersuchungshaft verhängt ist. Weiters sind gem § 129 StVG Strafgefangene, die sich wegen psychischer Besonderheiten nicht für den allgemeinen Strafvollzug eignen, getrennt von anderen Strafgefangenen zu wahren und entsprechend ihrem Zustand zu betreuen. Nach § 185 Abs 1 StPO sollen Untersuchungshäftlinge nicht in Gemeinschaft mit Strafgefangenen untergebracht werden.

In seiner Entscheidung 7 Ob 107/14g erachtet der OGH einen Fall, wonach ein Untergebrachter auf einer forensischen Abteilung untergebracht wird, grundsätzlich als einen unter § 34a UbG zu subsumierenden Sachverhalt. § 34a UbG eröffnet also eine gerichtliche Zulässigkeitskontrolle für alle (behaupteten) Rechtseingriffe während der Unterbringung, einschließlich der Ausgestaltung des Vollzugs und unabhängig davon, ob die fragliche Maßnahme im Vollzugsrecht des UbG ausdrücklich determiniert ist oder nicht (Kopetzki, RdM 2014/221). § 34a UbG soll einerseits (im ersten Satz) eine bislang fehlende Eingriffsbefugnis für die Krankenanstalt bieten, die derartigen Beschränkungen überhaupt erst rechtlich Deckung verleihen kann. Andererseits wird die gerichtliche Kontrollbefugnis auf Beschränkungen „sonstiger Rechte“ des Untergebrachten ausgedehnt und dadurch eine erhebliche (und mit Art 13 EMRK unvereinbare) Rechtsschutzlücke im Vollzug der Unterbringung geschlossen. Damit kommt dem UbG eine umfassende Kompetenz zur Kontrolle von Rechtseingriffen während der Unterbringung zu (EFSlg 142.737). Da daher eine gerichtliche Prüfungskompetenz nach § 34a UbG gegeben ist, ist in dieser Angelegenheit jedenfalls meritorisch zu entscheiden und nicht – wie das Erstgericht – mit einer Zurückweisung aus formellen Gründen vorzugehen. Aus diesem Grund war der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

S. 227 § 29 Abs 2 UbG, wonach das Rekursgericht reformatorisch zu entscheiden hat, findet nur bei Zulässigkeits- und Unzulässigkeitsbeschlüssen des Erstgerichtes Anwendung. Einer Zurückweisung der Rechtssache an das Gericht erster Instanz steht dieser Bestimmung nicht entgegen, wenn etwa eine mündliche Verhandlung erster Instanz überhaupt nicht stattgefunden hat oder das Verfahren erster Instanz an einer Nichtigkeit leidet (LG Krems 2 R 55/11t; EFSlg 120.492, 127.586; LG Linz 15 R 180/14t). Im gegenständlichen Fall hat das Erstgericht zum Antrag nach § 34a UbG keine mündliche Verhandlung durchgeführt sondern diesen Antrag bereits aus formellen Gründen zurückgewiesen.

Da der OGH in seiner Entscheidung 7 Ob 107/14g aber nicht ausdrücklich ausführte, ob das Trennungsgebot auch für erwachsene psychiatrisch Untergebrachte gilt, war zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig zu erklären.

Rubrik betreut von: Michael Ganner
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