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Gemeinsame Obsorge, Gesprächsbasis
iFamZ 2016/139
Die Anordnung der gemeinsamen Obsorge für das 12-jährige Kind mit Hauptaufenthalt bei der Mutter wird aufgehoben.
(…) 3. (…) Aus diesen Gründen ist in der Rsp anerkannt, dass eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit sowie eine entsprechende Bereitschaft beider Elternteile voraussetzt. Um Entscheidungen möglichst übereinstimmend iSd Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und Entschlüsse zu fassen (RIS-Justiz RS0128812).
4. Für die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Beurteilung, ob bereits derzeit eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist, oder ob in absehbarer Zeit mit einer solchen gerechnet oder eine solche hergestellt werden kann (RIS-Justiz RS0128812 [T2]; 8 Ob 40/15p mwN), fehlt es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage.