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iFamZ 4, August 2016, Seite 253

Dringendes Wohnbedürfnis bei einer EV gem § 382b EO

iFamZ 2016/161

S. 253 § 382 b EO

Bei einer EV gem § 382b EO findet eine Abwägung, ob das Wohnbedürfnis des Antragstellers oder des Antragsgegners dringender ist, nicht statt. Die Behauptungs- und Bescheinigungslast dafür, dass die Ehewohnung nicht der Befriedigung eines „dringenden“ Wohnbedürfnisses eines Ehegatten dient, trifft den Antragsgegner. Auch gesundheitliche Gründe des Ehegatten können bei der Beurteilung des dringenden Wohnbedürfnisses eine Rolle spielen.

Die gefährdete Partei leidet an Lymphdrüsen-, Schilddrüsen- und Brustkrebs und div weiteren Krankheiten. Sie absolviert ihre medizinische Krebsbehandlung im AKH L, weiters ist sie bei ihrem dort ansässigen Hausarzt in Behandlung. Aufgrund ihrer chronischen, teils schweren Erkrankung benötigt sie eine regelmäßige medizinische Betreuung. Es ist unbedingt empfehlenswert, diese Behandlung bei ihren vertrauten Ärzten durchzuführen. Die Entfernung zwischen der Ehewohnung und dem von der gefährdeten Partei geerbten Haus beträgt 138 km. (…)

Allgemeine (weitere) Voraussetzung für eine EV nach § 382b EO ist auch das dringende Wohnbedürfnis des Antragstellers. Eine Abwägung, ob das Wohnbedürfnis des Antragstellers oder des Antragsgegners dringender ist, ...

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