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Einwilligung in die medizinische Behandlung
iFamZ 2016/153
§ 36 UbG
LG Linz , 15 R 115/16m
Aus dem Umstand, dass der Patient die Tropfen dann letztlich doch („freiwillig“) genommen hat, kann aber nicht geschlossen werden, dass er der Gabe auch zustimmte. Ein rein passives Verhalten, ein „freiwilliges Über-sich-ergehen-Lassen“ ist für die Annahme einer zumindest schlüssigen Zustimmung nicht ausreichend.