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iFamZ 4, August 2016, Seite 226

Einwilligung in die medizinische Behandlung

iFamZ 2016/153

§ 36 UbG

LG Linz , 15 R 115/16m

Aus dem Umstand, dass der Patient die Tropfen dann letztlich doch („freiwillig“) genommen hat, kann aber nicht geschlossen werden, dass er der Gabe auch zustimmte. Ein rein passives Verhalten, ein „freiwilliges Über-sich-ergehen-Lassen“ ist für die Annahme einer zumindest schlüssigen Zustimmung nicht ausreichend.

Rubrik betreut von: Michael Ganner
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