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iFamZ 6, Dezember 2013, Seite 308

Unterhalt für die Vergangenheit – Vorliegen einer Lebensgemeinschaft

iFamZ 2013/238

§§ 72, 75 analog EheG; § 232 ZPO

Anspruchsvoraussetzung des Unterhalts für die Vergangenheit ist der Verzug des Unterhaltspflichtigen bzw die Streitanhängigkeit einer Unterhalts(erhöhungs)klage.

Für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft spielen neben der Eheähnlichkeit auch eine gewisse Dauer und das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eine Rolle.

Die Redlichkeit des Unterhaltsempfängers fehlt, wenn dieser bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der ihm rechtsgrundlos ausbezahlten Beträge auch nur zweifeln hätte müssen.

Der Verzug des Unterhaltspflichtigen ist Anspruchsvoraussetzung des Unterhalts für die Vergangenheit (RIS-Justiz RS0033341 [T4]; RS0114142). Die Vorinstanzen haben einen Verzug des Beklagten mit der Leistung von erhöhtem Unterhalt vor Erhebung der vorliegenden Klage jedenfalls S. 309 vertretbar verneint. Ebenso zutreffend stellten sie nicht auf das Einlangen der Unterhaltserhöhungsklage bei Gericht, sondern auf deren Zustellung an den Beklagten ab. Zwar legen frühere Entscheidungen und ein Teil der Lehre den Begriff der Rechtsanhängigkeit iSv Gerichtsanhängigkeit nach § 41 JN aus, dies allerdings ohne nähere Begründung. Zuletzt vertrat der OGH jedoch in der Entscheidung 6 Ob 2190/96v mit überzeugenden Gründen die Auffassung, bei der „Rechtsanhängigkeit“ handle es sich um einen Begriff der dZPO, die durch die „Erhebung“ der Klage begründet werde, die durch Zustellung eines Schriftsatzes erfolge. Dem ist zu folgen, weil nach § 261 Abs 1 dZPO durch die Erhebung der Klage die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet wird; die Erhebung der Klage erfolgt entsprechend § 253 Abs 1 dZPO durch Zustellung eines Schriftsatzes (der Klageschrift), der beim Gericht einzureichen ist (§ 253 Abs 5 dZPO). Auch § 232 Abs 1 öZPO spricht davon, dass die Rechtshängigkeit der Streitsache (Streitanhängigkeit) durch die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten begründet wird.

Für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft spielen neben der Eheähnlichkeit auch eine gewisse Dauer, auf die sie eingerichtet ist, und das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eine Rolle, wobei anerkannt ist, dass iS eines beweglichen Systems nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein müssen, sondern der Wegfall eines Kriteriums durch das Vorliegen des anderen oder die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein kann (RIS-Justiz RS004700; Linder in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR, LebG-Allgem Rz 13). Es hat auch keine Beschränkung auf die rein materielle Seite stattzufinden, weil es sich bei der Lebensgemeinschaft um eine aus der seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung handelt (RIS-Justiz RS0047064).

Die Redlichkeit des Empfängers von Unterhalt fehlt nicht erst bei auffallender Sorglosigkeit oder gar bei Vorsatz, sondern schon dann, wenn der Empfänger der Leistung zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, wohl aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der ihm rechtsgrundlos ausbezahlten Beträge auch nur zweifeln hätte müssen (RIS-Justiz RS0103057 [T4]). Unredlichkeit wird ua bei Entgegennahme von Unterhaltsleistungen trotz Ruhens des Anspruchs infolge Eingehens einer Lebensgemeinschaft durch den geschiedenen Ehegatten angenommen (3 Ob 209/99b; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR, § 94 ABGB Rz 28).

Anmerkung

Verzug iSd § 72 EheG liegt dann vor, wenn der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltsverpflichteten seine Forderung in bestimmter Höhe zur Kenntnis gebracht hat (Mahnung) bzw den Unterhaltsverpflichteten berechtigterweise zur Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert hat (vgl ). Steht die Unterhaltsverpflichtung schon fest, so bedarf es keiner weiteren Mahnung.

Astrid Deixler-Hübner

Rubrik betreut von: Astrid Deixler-Hübner
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