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Gemeinsame Obsorge: Zukunftsprognose, durch welche Maßnahmen eine Gesprächsbasis wiederhergestellt werden kann
iFamZ 2013/219
§§ 179 Abs 1 und 2, 180 Abs 1, 1503 Z 1 ABGB nF
Das Verfahren konzentrierte sich aufgrund der damals geltenden Gesetzeslage auf die Frage, ob die alleinige Obsorge des Vaters oder der Mutter dem Kindeswohl besser entspreche. Das Verhältnis zwischen den Eltern wurde schlechter, wobei dies nach den Feststellungen des Erstgerichts keinem der Elternteile allein angelastet werden kann. Bei der Übergabe des Kindes anlässlich der Ausübung des Kontaktrechts kommt es nun häufig zu Konflikten, weil die Eltern derzeit zu einer umfassenden Kooperation nicht in der Lage sind.
Nach Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens wies das Erstgericht im zweiten Rechtsgang –noch nach altem Recht – die Obsorge der Mutter zu. Gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich ein bereits nach Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 erhobener außerordentlicher Revisionsrekurs des Vaters.
Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und iSd Aufhebungsantrags berechtigt.
Diese bisherige Rechtslage wurde durch das KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15, grundlegend geändert. Über den S. 290 Revisionsrekurs ist nach der neuen Rechtslage zu entscheiden. (…)
3.1. Nach § 1503 Z 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 ist dieses, soweit nichts anderes bestim...