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iFamZ 6, Dezember 2013, Seite 282

Kein kumulierter Abzug von AfA und Kreditrückzahlungen; Abzug nur von 50 % des Kilometergeldes

iFamZ 2013/207

§ 231 ABGB nF = § 140 ABGB aF

(…) 3.2. Nach der Rsp sind Aufwandsentschädigungen (Diäten, Taggeld, Nächtigungsgeld, Reisekostenentschädigung etc) regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, sofern der Unterhaltspflichtige nicht nachweist, dass diese darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienen (RIS Justiz RS0047442). An dieser Rsp hält der OGH fest, weil derartige „Aufwandsentschädigungen“ nicht immer nur einen Sachaufwand abdecken.

In der Entscheidung 9 Ob 47/09s hat der OGH zum amtlichen Kilometergeld iW ausgeführt, dass die rein steuerrechtlichen Erwägungen für die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht bindend seien, daran aber insoweit angeknüpft werden könne, als echte Aufwandersätze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen seien. Im Regelfall könne unterstellt werden, dass vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für die Benützung des eigenen Pkw anlässlich aufgetragener Dienstfahrten ausbezahlte Kilometergelder, die den amtlichen Satz nicht übersteigen, echte Aufwandsentschädigungen darstellten. Differenzierungen seien aber dort vorzunehmen, wo besonders hohe Jahreskilometerleistungen erbracht wü...

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