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iFamZ 6, Dezember 2013, Seite 293

Darlegungslast der Relevanz eines Verfahrensmangels

iFamZ 2013/225

§ 57 AußStrG

Der Grundsatz des Parteiengehörs erfordert nur, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt sowie überhaupt alles vorbringen kann, das der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruchs dienlich ist. Das rechtliche Gehör einer Partei ist auch dann gegeben, wenn sie sich nur schriftlich äußern konnte oder geäußert hat (RIS-Justiz RS0006048, RS0006036). Wird im erstinstanzlichen Außerstreitverfahren das rechtliche Gehör verletzt, so wird dieser Mangel behoben, wenn die Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (RIS-Justiz RS0006057, RS0006048). Dies gilt auch nach dem Inkrafttreten des AußStrG 2005 (RIS-Justiz RS0006057; 7 Ob 139/12k, 7 Ob 3/13m).

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs iSd § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG ist ein Verfahrensfehler, der analog § 55 Abs 3 AußStrG zwar aus Anlass eines zulässigen Rekurses auch von Amts wegen (RIS-Justiz RS0119971), jedoch nur dann wahrzunehmen ist, wenn dieser Fehler Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte (§ 57 Z 4 AußStrG, RIS-Justiz RS0120213).

Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird nur abstrakt geltend gemacht. Die Rechtsmittelwerber zeigen die Relevanz des von ihnen gerügten Verfahrensve...

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