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iFamZ 6, Dezember 2013, Seite 309

Wirksamkeit eines Scheidungsfolgenvergleichs

iFamZ 2013/240

§ 97 Abs 5 EheG

Ein Scheidungsfolgenvergleich iSd § 97 Abs 5 EheG ist wirksam, wenn die gemeinsame Scheidungsabsicht feststeht und die Vereinbarung iZm einem Scheidungsverfahren geschlossen wurde.

In einem von der Klägerin gegen den Beklagten eingeleiteten Scheidungsverfahren gem § 49 EheG einigten sich die Streitteile umfassend über die Scheidung und die Aufteilung. Vorgesehen war, dass der Beklagte eine auf § 55 Abs 1 EheG gestützte Klage einbringen werde; die Scheidung sollte nach dieser Gesetzesstelle unter Ausspruch des Verschuldens des Beklagten gem § 61 Abs 3 EheG erfolgen. Der Beklagte erachtete sich in der Folge an die getroffene Vereinbarung nicht gebunden. Die Ehe wurde schließlich aufgrund der von der Klägerin bereits eingebrachten Scheidungsklage mit rechtskräftigem Urteil aus dem Alleinverschulden des Beklagten geschieden. Gestützt auf die geschlossene Vereinbarung erhob die Klägerin ein Haupt- und mehrere Eventualbegehren.

Das Berufungsgericht erachtete die ordentliche Revision mit der Begründung für zulässig, dass die Frage der „Weitergeltung“ einer Vereinbarung nach § 97 Abs 5 EheG im S. 310 Hinblick auf eine geplante „einvernehmliche“ Scheidung nach § 55 Abs 1 EheG für den Fall, dass es in der Folge tatsächlich zu einer Scheidung nach § 49 EheG – wen...

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