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Unterhaltsverwirkung bei mehrfachen obszönen Beleidigungen in der Öffentlichkeit
iFamZ 2013/241
Seit September 2007 ist der Antragsteller erwerbsunfähig, seit November 2009 befindet er sich in Haft. Zumindest bis zum Antritt der Haft bedrohte, beschimpfte und beleidigte der Antragsteller die Antragsgegnerin und die beiden älteren Kinder massiv, wiederholt und in ordinärster Weise in Internetforen und in seinen Eingaben an die Gerichte. In mehreren Beiträgen im Internet bezeichnete der Antragsteller die Antragsgegnerin als „Franzosen-Araber-Negerhure“, „Scheißhure“ und „Kindermörderin“ und beschuldigte sie, ihre Tochter „von ihren Fickern vergewaltigen“ zu lassen. In einer Eingabe Anfang 2010 bezeichnete er sie mehrfach als „Negerhure“. In einer weiteren Veröffentlichung auf einer Internethomepage äußerte der Antragsteller Zweifel, ob der ältere Sohn von ihm abstamme; er wünsche ihm viel Glück, seinen leiblichen Vater zu finden.
Nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB behält der bisher unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch gegen den anderen auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, sofern die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs nicht ein Missbrauch des Rechts wäre. Einen solchen Missbrauch, der zum Anspruchsverlust führt, haben die Vorinstanzen zu Recht a...