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Keine Anordnung einer systemischen Familientherapie als besondere Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls – Eingriff in Persönlichkeitsrecht der Eltern
iFamZ 2013/224
§ 181 ABGB nF; § 107 Abs 3 AußStrG nF
LGZ Wien , 44 R 489/13g
Das Erstgericht schränkte die gemeinsame Obsorge der Eltern im Bereich der Pflege und Erziehung ein und erteilte den Eltern die Auflage, sich zur Behandlung der an Anorexie erkrankten 16-jährigen Minderjährigen für vorerst sechs Monate nachweislich mit der Minderjährigen gemeinsam einer systemischen Familientherapie zu unterziehen. Das Rekursgericht behob diese Entscheidung ersatzlos.
Es entsprach schon bisher der oberstgerichtlichen Rsp, dass § 176 ABGB idF vor dem KindNamRÄG 2013 keine gesetzliche Grundlage für die Erteilung von Aufträgen an die Eltern enthält, selbst eine von ihnen abgelehnte familientherapeutische Begleitung in Anspruch zu nehmen (5 Ob 41/11g; Weitzenböck in Schwimann, ABGB3, § 176 Rz 45 f; Thunhart, Können Eltern gegen ihren Willen zur Zusammenarbeit mit außergerichtlichen Institutionen gezwungen werden? iFamZ 2011, 142; Beck, Kindschaftsrecht2, Rz 589). An dieser Rechtslage hat auch der nunmehrige § 181 ABGB idF KindNamRÄG 2013, der inhaltlich § 176 ABGB aF entspricht, nichts geändert. Eine derartige Grundlage vermag auch § 107 Abs 3 AußStrG idF KindNamRÄG 2013 nicht darzustellen:
Gem § 107 Abs 3 Z 1 AußStrG kann das Gericht die Eltern zwar ua zur Teilnahme an einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberat...