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Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung: Amtswegigkeit
iFamZ 2013/221
Das Gericht hat von Amts wegen zu beurteilen, ob es eine Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung (§ 180 Abs 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013) einleitet oder ohne diese endgültig über die Obsorge und den Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll, entscheidet (6 Ob 41/13t mwN). Scheitert hier die gemeinsame Obsorge an der (auch künftig) fehlenden Gesprächsbasis zwischen den Eltern, kommt in diesem Fall auch die Anordnung einer Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung nicht in Betracht, weil diese nach § 180 Abs 1 zweiter Satz ABGB nur bei Aufrechterhaltung der bisher bestandenen gemeinsamen Obsorge möglich wäre.