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iFamZ 6, Dezember 2013, Seite 295

Betrieb eines PKW durch einen Betroffenen

iFamZ 2013/232

§ 103 KFG; § 268 Abs 3 und 4 ABGB

Die Begriffe „geschäftsunfähig“ bzw „beschränkt geschäftsfähig“ in § 103 Abs 9 lit a KFG schließen nicht alle unter Sachwalterschaft stehenden Betroffenen mit ein, sondern nur jene, die nicht in der Lage sind, den in § 103 KFG genannten Verpflichtungen eines Zulassungsbesitzers nachzukommen.

(…) Die Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers sind in § 103 KFG geregelt. (…) Die derzeitige Fassung erhielt § 103 Abs 9 KFG durch die 10. KFG-Nov (1986). Nunmehr lautet er wie folgt: „Die in diesem Bundesgesetz und in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen dem Zulassungsbesitzer auferlegten Pflichten haben zu erfüllen, wenn ... a) der Zulassungsbesitzer geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter; dies gilt jedoch nicht hinsichtlich von Fahrzeugen, zu deren Lenken der Zulassungsbesitzer das vorgeschriebene Mindestalter erreicht hat, sofern seine Geschäftsfähigkeit nicht auch aus anderen Gründen beschränkt ist; ...“ (...)

3.2. Zu beurteilen ist, wie die dem allgemeinen Zivilrecht entstammenden Begriffe „geschäftsunfähig“ oder „beschränkt geschäftsfähig“ in § 103 Abs 9 l...

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