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iFamZ 6, Dezember 2013, Seite 308

Überwiegendes Scheidungsverschulden

iFamZ 2013/237

§§ 49, 57 EheG

Überwiegendes Scheidungsverschulden kann nur dann angenommen werden, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt. Verfristete Eheverfehlungen können noch zur Unterstützung des auf andere, nicht verfristete Eheverfehlungen gestützten Scheidungsbegehrens herangezogen werden.

Der Kläger begehrte die Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden der Beklagten, weil sie eine ehewidrige Beziehung zu einem anderen Mann eingegangen sei. Sie verweigere den Geschlechtsverkehr, habe sich der Tochter des Klägers gegenüber lieblos verhalten und dem Kläger wiederholt erklärt, ihn nur aus Mitleid geheiratet zu haben und ihn zu hassen.

Die Beklagte warf dem Kläger auch in ihrer Widerklage vor, sich nur über sein Drängen einer künstlichen Befruchtung unterzogen zu haben. Der Kläger habe jegliche Zuwendung und Beistand vermissen lassen, sie psychisch unter Druck gesetzt und sich dominant verhalten. Den Geschlechtsverkehr habe sie verweigert, weil der Kläger pornografische Seiten betrachtet habe. Überdies habe er seine Unterhaltspflicht verletzt und unterhalte eine (nicht erwiesene) ehewidrige Beziehung, sodass i...

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