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Überwiegendes Scheidungsverschulden
iFamZ 2013/237
Überwiegendes Scheidungsverschulden kann nur dann angenommen werden, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt. Verfristete Eheverfehlungen können noch zur Unterstützung des auf andere, nicht verfristete Eheverfehlungen gestützten Scheidungsbegehrens herangezogen werden.
Der Kläger begehrte die Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden der Beklagten, weil sie eine ehewidrige Beziehung zu einem anderen Mann eingegangen sei. Sie verweigere den Geschlechtsverkehr, habe sich der Tochter des Klägers gegenüber lieblos verhalten und dem Kläger wiederholt erklärt, ihn nur aus Mitleid geheiratet zu haben und ihn zu hassen.
Die Beklagte warf dem Kläger auch in ihrer Widerklage vor, sich nur über sein Drängen einer künstlichen Befruchtung unterzogen zu haben. Der Kläger habe jegliche Zuwendung und Beistand vermissen lassen, sie psychisch unter Druck gesetzt und sich dominant verhalten. Den Geschlechtsverkehr habe sie verweigert, weil der Kläger pornografische Seiten betrachtet habe. Überdies habe er seine Unterhaltspflicht verletzt und unterhalte eine (nicht erwiesene) ehewidrige Beziehung, sodass ihn das Alleinverschulden an der Ehezerrüttung treffe.
Das Erstgericht schied die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden der Beklagten, das Berufungsgericht änderte diesen Ausspruch in das Alleinverschulden der Beklagten um.
Zwar erfolgt die Verschuldenszumessung bei der Scheidung nach den Umständen des Einzelfalls, so dass damit idR keine erhebliche Rechtsfrage begründet wird (RIS-Justiz RS0119414; RS0118125).
Nach der Judikatur (RIS-Justiz RS0057358) kann aber die Berücksichtigung verjährter und verziehener Eheverfehlungen zur Verschiebung des Grades des Verschuldens führen. Solche Eheverfehlungen sind nur grundsätzlich geringer zu bewerten, je länger sie zurückliegen. Auch frühere Eheverfehlungen sind daher in die Gesamtabwägung einzubeziehen. Nach § 57 EheG verfristete Eheverfehlungen können noch zur Unterstützung auf eine andere, nicht verfristete Eheverfehlungen gestützten Scheidungsbegehrens herangezogen werden, wobei diese neuen Eheverfehlungen zwar nicht vollkommen belanglos sein dürfen, für sich allein aber auch für eine Scheidung nicht ausreichen müssen. Es genügt vielmehr, dass alle Eheverfehlungen insgesamt schwer sind und einen Scheidungsgrund bilden (Aichhorn in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht, § 57 EheG Rz 8 mwN; vgl Koch in KBB, ABGB3, § 57 EheG Rz 1). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann hier keineswegs gesagt werden, dass der Kläger in den letzten sechs Monaten vor Ehezerrüttung keine Eheverfehlungen gesetzt hätte. Geht man mit dem Berufungsgericht von einer endgültigen Zerrüttung der Ehe im Frühjahr 2010 aus, ist zu konstatieren, dass der Kläger die im Oktober 2009 beginnenden Versuche der Beklagten, ihre unterwürfige Disposition aufgrund des im Rahmen der Therapie gesteigerten Selbstwertgefühls mehr in Richtung einer – gesetzlich verankerten – partnerschaftlichen Ausrichtung einer Ehe zu verändern, nicht akzeptierte und als Belastung der Beziehung zu seiner Frau ansah, was zu Streitigkeiten führte. Betrachtet man dieses Verhalten iZm dem sonstigen extrem dominierenden Verhalten des Klägers, das einerseits so weit ging, die körperliche Integrität der Beklagten iZm dem massiv von ihm beeinflussten Versuchen der künstlichen Befruchtung hintanzustellen – auch wenn dies letztendlich zu der auch von der Beklagten begrüßten Geburt des gemeinsamen Sohnes führte –, und das andererseits seinen signifikanten Ausdruck darin fand, dass die Beklagte sich nicht getraute, selbst kleinere persönliche Einkäufe in die gemeinsame Wohnung zu bringen, kann dieses Verhalten insgesamt nicht außer Betracht bleiben. Hingegen hat die Beklagte eine ehewidrige Beziehung unterhalten und relativ überraschend und abrupt auf die Beendigung der Ehe gedrängt, ohne ihr eine Fortsetzungschance zu geben. Ein überwiegendes Verschulden einer Seite ist nach der stRsp aber nur dann auszusprechen, wenn es erheblich schwerer wiegt als das des anderen (RIS-Justiz RS0057858), der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (RIS-Justiz RS0057821) und das Verhalten der anderen Seite dagegen eher zu vernachlässigen ist.
Das Verhalten des Klägers kann hier aber nicht in diesem Sinn vernachlässigt werden, weshalb in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen das gleichteilige Verschulden an der Scheidung der Ehe auszusprechen war.
Die Entscheidung zeigt ganz plastisch auf, dass die Verschuldenszumessung von drei Instanzen jeweils unterschiedlich beurteilt werden kann. In einem solchen Fall kann diese Frage – obwohl ihr sonst keine Rechtserheblichkeit zuzuerkennen ist –, doch noch vom OGH aufgegriffen werden. Nach der Aktenlage ist die Entscheidung des OGH auch am plausibelsten. Nicht nachvollziehbar scheint demgegenüber die Auffassung des Berufungsgerichts.
Astrid Deixler-Hübner