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iFamZ 6, Dezember 2013, Seite 287

KindNamRÄG 2013 ist auch auf „Altfälle“ anzuwenden; Förderung der gemeinsamen Obsorge; Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung – Einzelfallentscheidung

iFamZ 2013/216

§ 180 Abs 1 Z 2 ABGB nF

Die 16-jährige Minderjährige lebte bis zum gemeinsam mit ihrem sechsjährigen Halbbruder im Haushalt der obsorgeberechtigten Mutter und hatte zum Vater regelmäßige Besuchskontakte. Während der letzten Jahre kam es zwischen ihr und der Mutter häufig zu Streitigkeiten, die sowohl die Minderjährige als auch die Mutter und den Halbbruder belasteten. Die Mutter stimmte letztlich einer probeweisen Übersiedlung der Minderjährigen zum Vater zu. Seither lebt die Minderjährige im Haushalt des Vaters. Die Minderjährige wird im Haushalt des Vaters ausreichend versorgt und betreut. Die Minderjährige und der Vater beantragten, die Obsorge von der Mutter auf den Vater zu übertragen. Die Mutter sprach sich dagegen aus. Der Antrag sei auf die Pubertät der Minderjährigen zurückzuführen. Sie sei nur mit einer gemeinsamen Obsorge mit hauptsächlichem Aufenthalt beim Vater einverstanden.

Das Erstgericht und das Rekursgericht entzogen der Mutter die Obsorge und übertrugen sie zur Gänze auf den Vater.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch iSd Aufhebungsantrags berechtigt. Nach der bis geltenden Rechtslage war die Aufrechterhaltung einer bestehenden Obsorgeregelung gege...

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