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Gefährdungseinwand bleibt Ausnahme
iFamZ 2013/245
Art 13 HKÜ
Das Rekursgericht hat – im Einklang mit der stRsp des OGH (1 Ob 176/09b uva) – die Rückführung des Kindes nach Kroatien und nicht dessen Übergabe an den Antragsteller angeordnet. Dass der Antragsteller mit seinem (angeblich übermäßig Alkohol konsumierenden) Vater zusammenwohnt, ist daher ohne jede Bedeutung.
Die Antragsgegnerin verweist in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs selbst auf die stRsp, wonach der Ausnahmetatbestand des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ eng auszulegen und deshalb auf wirklich schwere Gefahren zu beschränken ist (RIS-Justiz RS0074568 [T8]). Welche derartigen Gefahren sie für ihre Tochter sieht, lässt sie allerdings im Revisionsrekurs offen; der Verweis auf ihre Einvernahme vor dem Erstgericht und ihre Rekursbeantwortung ist unbeachtlich (RIS-Justiz RS0007029, RS0100172).
Auch das Erstgericht hat lediglich darauf hingewiesen, dass das Kind seit Oktober 2012 den Kindergarten besucht, sich gut eingelebt hat und immer besser Deutsch spricht; die Antragsgegnerin sei „nicht bereit“, das Kind, das sehr an seine Mutter gebunden sei, wieder nach Kroatien zurückkehren zu lassen. Das Kind habe zu schreien begonnen, als man es gefragt hab...