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iFamZ 6, Dezember 2013, Seite 284

Begehren auf Rückzahlung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge muss im streitigen Verfahren geltend gemacht werden

iFamZ 2013/211

§ 1 JN; § 231 ABGB nF (= § 140 ABGB aF)

(…) 2.1. Ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind hat so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt (RIS Justiz RS0110600 [T6]). Die Gewährung der Familienbeihilfe muss nicht bindend zur Bejahung der Frage nach ernsthaftem Bemühen zur Erreichung der Matura bzw des Studienabschlusses führen (vgl RIS Justiz RS0110600 [T7]). Bei der Beurteilung der Frage, ob das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, ist nur der tatsächliche Studienfortgang ex post zu betrachten (RIS Justiz RS0110600 [T8]). Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe ist nur ein Indiz bzw eine grobe Orientierung für die Frage, ob ein Studium zielstrebig und ernsthaft betrieben wird (RIS Justiz RS0110600 [T9]). (…)

3. Für eine „fiktive“ Anrechnung der – in Wahrheit nicht mehr zustehenden – Familienbeihilfe besteht – wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten – kein Raum, zumal das in § 2 FLAG normierte Höchstalter in keinem Zusammenhang mit dem Unterhaltsrecht steht. Die Familienbeihilfe ist vielmehr nur so lange anzurechnen, als sie tatsächlich gewährt wird. (…)

4.1. Nach stRsp verliert ein ...

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