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Keine Rückstellung ohne widerrechtliches Verbringen
iFamZ 2013/244
Art 3 HKÜ
Die Vorinstanzen wiesen den auf das HKÜ gestützten Antrag des Vaters auf Rückführung der beiden Kinder in die Tschechische Republik ab, weil aufgrund des (ursprünglichen) Einvernehmens der Eltern kein widerrechtliches Verbringen der Kinder nach Österreich iSd Art 3 HKÜ vorliege. Überdies sei jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des tschechischen Gerichts von keiner Widerrechtlichkeit iSd Art 3 HKÜ auszugehen.
Diese Beurteilung ist nicht korrekturbedürftig. Soweit der Vater das ursprüngliche Einvernehmen mit der Mutter bestreitet, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.