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iFamZ 6, Dezember 2013, Seite 291

Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung: rasche Entscheidung soll drohende Entfremdungen verhindern und kann auf bisherige Verfahrensergebnisse zurückgreifen

iFamZ 2013/222

§ 180 Abs 1 ABGB nF; § 107 Abs 2 AußStrG

LG St. Pölten , 23 R 310/13f

Die „Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung“ wurde vom Gesetzgeber mit dem KindNamRÄG 2013 neu eingeführt; ihre Rechtsnatur ist höchst unklar. Im gesamteuropäischen Kontext ist die gemeinsame Obsorge beider Eltern (gleichgültig, ob es sich um uneheliche oder eheliche Kinder handelt, und gleichgültig, ob die Eltern zusammenleben oder nicht) eher der Regel- und die Alleinobsorge eines Elternteils eher der Ausnahmefall. Dennoch konnte sich der Gesetzgeber nicht dazu durchringen, eine „automatische“ Obsorge beider Eltern einzuführen, sondern hat es als notwendig angesehen, eine „Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung“ vorzuschalten, bevor von einer bisher bestehenden Alleinobsorge auf eine gemeinsame Obsorge beider Eltern übergegangen werden soll (allerdings mit der Einschränkung, „sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht“). Gem § 180 Abs 2 ABGB hat das Gericht nach Ablauf des Zeitraums auf der Grundlage der Erfahrungen in der Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung einschließlich der Leistung des gesetzlichen Unterhalts und nach Maßgabe des Kindeswohls über die Obsorge endgültig zu entscheiden. Daraus ergibt sich, dass der Phase der vorläuf...

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