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Offene Anträge hindern die Übertragung nicht
iFamZ 2013/226
Die Übertragung der Zuständigkeit gem § 111 Abs 1 JN setzt voraus, dass das übertragende Gericht auch bisher nach dem Gesetz zuständig war. Andernfalls hat es in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Sache an das zuständige Gericht zu überweisen (vgl RIS-Justiz RS0107254, RS0109369).
§ 29 JN gilt auch für das Außerstreitverfahren. Die einmal begründete Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts bleibt daher auch bei nachträglichen Sachverhaltsänderungen bestehen. Auch bei ehelichen Kindern ist das Einschreiten des Pflegschaftsgerichts nicht mit dem Abschluss einzelner Maßnahmen iSv § 29 JN beendet. Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht ist nur auf dem in § 111 JN vorgezeichneten Weg möglich (4 Nc 15/06p, RIS-Justiz RS0046068, RS0046156).
(…) Ausschlaggebendes Kriterium der Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache für Minderjährige ist stets das Kindeswohl. Ersparte Zeit und Mühe des gesetzlichen Vertreters komme letztlich auch dem Kind zugute (RIS-Justiz RS0047074). Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nach § 111 JN setzt voraus, dass dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies trifft dann zu...