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Kein nachträgliches Überprüfungsverfahren bei der Unterbringung auf Verlangen
iFamZ 2013/235
§§ 38, 38a UbG
LG Wels , 21 R 178/13w
Da das Ex-post-Verfahren gem § 38a UbG nur eine vereinfachte Modifikation des regulären amtswegigen Verfahrens gem §§ 18 ff UbG darstellt, kann dessen Anwendungsbereich bei systematischer Interpretation nicht weiter reichen als dieses und daher nicht die Unterbringung auf Verlangen betreffen, auch wenn sich § 38a UbG undifferenziert auf die „Zulässigkeit der Unterbringung“ bezieht. Der nach der allgemeinen Regel des § 18 UbG unabdingbare Bezug zu einer Unterbringung ohne Verlangen iSd §§ 10, 11 UbG trifft daher auch auf die insofern bloß „spezielleren Bestimmungen“ für das verkürzte Verfahren gem § 38a UbG zu (Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3, Rz 287 ff).
Richtig ist, dass weder eine Überprüfung einer aufrechten Unterbringung auf Verlangen noch eine Überprüfung einer bereits beendeten Unterbringung auf Verlangen vorgesehen ist. Die Vorfrage, ob es sich um eine Unterbringung „auf“ oder „ohne“ Verlangen handelt, ist aber dennoch, wenn entsprechende Zweifel – etwa über die Freiwilligkeit – dem Gericht bekannt werden, gerichtlich zu prüfen (Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3, Rz 288 mwN). Im gegenständlichen Fall wurde...