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(Uneigentliche Nach-)Legate sind immer in die Verbücherungsklausel aufzunehmen
iFamZ 2013/242
§§ 178 Abs 2 Z 2, 182 Abs 3 AußStrG; §§ 604 ff, 652 ABGB
Ein (uneigentliches Nach-)Legat gewährt nur einen obligatorischen Anspruch. Die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG setzt die Zustimmung der Erben voraus (1 Ob 108/10d, iFamZ 2011/124). Mangels Amtsbestätigung ist ein Liegenschaftsanteil nach § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls in die Verbücherungsklausel des Einantwortungsbeschlusses aufzunehmen. Der Erbe erwirbt durch Einantwortung (außerbücherliches) Eigentum, seine Einverleibung im Grundbuch hat nur mehr deklaratorische Bedeutung. Der Vermächtnisnehmer bleibt auf seinen obligatorischen Übereignungsanspruch verwiesen.
Bestandteil des Nachlasses war ua ein mit Wohnungseigentum verbundener Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft. Nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens des vorverstorbenen Ehegatten der nunmehrigen Erblasserin war dieser Miteigentumsanteil mit einem uneigentlichen Nachlegat belastet. Die Nachlegatare haben ihre Auffassung, es handle sich dabei um eine Nacherbschaft, wieder aufgegeben, die begonnene Substitutionsabhandlung wurde eingestellt, und die Nachlegatare erklärten, ihre Nachlegate anzunehmen.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht gem § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG, dass bei de...