Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Durchsetzung des Besuchskontakts gegen den Hort (als Dritten); Durchsetzung gegenüber der Mutter nach § 110 AußStrG
iFamZ 2013/214
§ 187 Abs 1 Satz 1 ABGB nF; § 62 Abs 1 AußStrG
Der Kläger will mit seiner Klage den genauen Beginn des Kontakts und die spezifischen Übergabemodalitäten gegenüber der den Hort betreibenden Gemeinde mittels eines Unterlassungs- und Duldungsbegehrens durchsetzen. Dem klagenden Vater wurde ein Besuchsrecht (nunmehr: Kontaktrecht) zu seiner Tochter eingeräumt, nach dem er berechtigt ist, die Tochter jedes zweite Wochenende am Freitag nach der Schule (ab 11:45 Uhr) abzuholen, und verpflichtet ist, sie am darauffolgenden Montag bis zum Beginn des Unterrichts in die Schule zurückzubringen. Die obsorgeberechtigte Mutter hatte in einer Besprechung beim Hort festgehalten, dass der Vater das Kind (vom Hort) nur abholen dürfe, wenn dies von der Mutter vorher bekanntgegeben werde. Der Vater dürfe den Hort nicht vor 13 Uhr betreten.
Das Kontaktrecht ist ein allgemein anzuerkennendes, unter dem Schutz des Art 8 EMRK stehendes Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung (8 Ob 42/02p; 6 Ob 171/05y mwN; 4 Ob 8/11x, EF-Z 2011/85 [Reischauer]; RIS-Justiz RS0047754 [insb T 3, T 19, T 21]); es ist grundsätzlich auch von Dritten zu respektieren (4 Ob 186/09w, JBl 2010, 292 = SZ 2009/166; 4 Ob 8/11x, EF-Z 2011/85 [Reischauer]).
Der OGH h...